TSV Rot Weiß Auerbach - Volleyball

Aufsichtspflicht im Vereinsalltag

Übernimmt ein Trainer oder Betreuer Kinder aus der Obhut der Eltern für den Trainings-oder Spielbetrieb, sind bestimmte Richtlinien einzuhalten.

Die Aufsichtspflicht gilt in der Regel für die Zeit, in der die Sportstunde, der Spielbetrieb oder eine andere Veranstaltung stattfindet und für die die Aufsichtsführende Person die Verantwortung übernommen hat.

Sie beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen des Raumes, Gebäudes oder Geländes.

Hin-und Rückweg fallen nicht unter die Aufsichtspflicht  !!!

Nicht abgeholte Kinder dürfen allerdings auch außerhalb des Zeitrahmens nicht einfach alleine gelassen werden, wenn die Absprache besteht, dass sie abgeholt werden.

Für wie viele Kinder sollten wie viele Betreuer zur Verfügung stehen?

Dazu gibt es keine rechtlichen Vorschriften. Die Sportjugend Hessen empfiehlt folgenden Schlüssel:

Bis 7 Jahre    1 : 7
Bis 14 Jahre  1 : 10
Bis 18 Jahre  1 : 15

Betreuer müssen klare Anweisungen geben. Sie müssen eingreifen und sich durchsetzen

Werden Anweisungen nicht befolgt, ist es dringend erforderlich, hierauf zu reagieren. Eine Reaktion der Betreuungsperson kann sehr unterschiedlicher Art sein. In Frage kommen Sanktionen verschiedener Art, wie z.B.

-Verwarnung
-Einzelgespräch
-Ausschluss von bestimmten Angeboten
-Übernahme von bestimmten Diensten oder besonderen Aufgaben
-Benachrichtigung von Eltern
-Androhen eines Ausschlusses von der Veranstaltung insgesamt

Grundsätzlich sollten die Reaktionen angemessen sein, der Situation gerecht werden und möglichst auch pädagogisch sinnvoll sein.

Unmittelbar gesetzlich geregelt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht, nicht jedoch der Inhalt und Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung. Dadurch ergibt sich ein gewisser Ermessensspielraum für die betreuende Person.

Wer haftet für einen Schaden während der Aufsichtspflicht?

Der Betreuer muss bei einem Schaden den Entlastungsbeweis liefern, d.h.

-dass er im konkreten Fall alles ihm Mögliche zur Erfüllung der Aufsichtspflicht getan hat, und
-dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsichtspflicht und wiederholter Belehrung entstanden wäre.

Eine Haftung setzt immer ein Verschulden bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus.

Als Maßstab kommt dabei Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht.

Vorsatz: Wenn eine Person will bzw. in Kauf nimmt, dass ein Schaden entsteht
Fahrlässigkeit: Wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.

Bei Vorsatz haftet keine Versicherung. Weder eine Vereinshaftpflicht noch eine Privathaftpflicht. Bei Fahrlässigkeit haftet der Träger der Veranstaltung, also der Verein, der die Schadenregulierung aber an die Vereinshaftpflichtversicherung abgeben kann.

Im Leitungs-Team haftet das gesamte Team. Jeder Einzelne ist für die Gesamtsituation mit verantwortlich und kann haftbar gemacht werden.

Wie sind Anweisungen zu geben?

Treten Gefahrensituationen auf, muss sich ein Betreuer Gehör bei den Kindern verschaffen.

Es reicht dann nicht, dass Anweisungen nur vorgenommen werden. Ein Betreuer muss sich vergewissern, dass die Anweisungen auch verstanden wurden.

Darf man Kinder vor Ende der normalen Übungsstunde nach Hause schicken?

In der Regel nein.

Bis 12 Jahre wird empfohlen dies zu unterlassen, wenn die Kinder bisher immer abgeholt wurden. Ab 12 Jahren nur wenn sie die Fähigkeit zur  verkehrsgerechten Bewältigung haben und die Eltern benachrichtigt bzw. vorab einverstanden sind. Muss ein Kind aus disziplinarischen oder sonstigen Gründen vom Trainings-oder Spielbetrieb ausgeschlossen werden, muss es ggf. bis zum Ende in der Nähe des Betreuers bleiben (am Spielfeld-oder Hallenrand).

Kinder werden nicht abgeholt. Darf man gehen?

Nein ! Bei Kindern bis 12 Jahren ist ein angemessener Zeitraum abzuwarten bzw. per Telefon zu versuchen die Eltern zu erreichen. Findet sich keine Möglichkeit das Kind unterzubringen, wird empfohlen das Kind bei der Polizei oder der Feuerwehr abzugeben.

Hat der Betreuer die Aufsichtspflicht beim Eltern-Kind Turnen?

Ja. Eltern müssen durch den Betreuer eingewiesen werden, z.B. bei Hilfestellungen. Natürlich sind Geräte auf ihre Funktionalität zu prüfen und der Aufbau der Geräte und die Durchführung der Stunde sollte so gestaltet sein, dass Gefahren für die Beteiligten ausgeschlossen werden können.

Jugendliche und das Thema rauchen

Die Abgabe und der Konsum von Tabakwaren an/von Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten.

Jugendliche und Alkohol

Die Abgabe und Verzehr von branntweinhaltigen Getränken (auch Mixgetränke) an  Personen unter 18 Jahren  ist grundsätzlich verboten. Bier, Wein u.ä. dürfen Jugendliche ab 14 bis 16 Jahre nur in Begleitung der Eltern (oder Vormund) konsumieren. Ab 16 Jahre ist der Verzehr erlaubt. Man sollte aber als Betreuer darauf achten, dass ein gewisses Maß nicht überschritten wird.

Was ist, wenn man als Aufsichtsperson nicht rechtzeitig oder gar nicht zum Training oder Spiel kommen kann?

Beginnt ein Training um 17.00 Uhr und die Aufsichtsperson kommt erst um 17.10 Uhr oder gar nicht und es passiert etwas, kann der Verein haftbar gemacht werden. Die Aufsichtsperson hat die Aufsichtspflicht verletzt. Man hätte eine andere Person beauftragen müssen, die Aufsicht zu übernehmen. (Das ist die Gesetzeslage. Hierzu wurden entsprechende Urteile gesprochen!).

Was ist bei Fahrten und Freizeiten zu beachten !!

Hinweise auf Gefahren und die Gefährlichkeit bestimmter Situationen

Von Gefahrenquellen, auf deren Eintritt oder Bestand die Betreuer keinen Einfluss haben, sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten (Verbote) oder sie sind davor zu warnen oder es sind ihnen Hinweise zum Umgang mit diesen Gefahrenquellen zu geben. Dazu gehört z.B. das Verhalten auf schwierigen Wegen, an Gewässern, im Hochgebirge etc. oder im Umgang mit ungewohnten Gegenständen (z.B. Werkzeug), der am besten vorzuführen ist.

Belehrung über Verhaltensweisen

Bestimmte Regeln zum Verhalten in der Gruppe müssen klar und deutlich vermittelt werden. Die Warnungen und Erklärungen sind in ihrer Ausdrucksweise und Intensität altersgerecht so zu gestalten, dass sie von den Aufsichtsbedürftigen verstanden werden. Bei jüngeren Kindern sollte man sich durch Nachfragen versichern, ob die Hinweise angekommen sind; ggf. sollte man sich diese wiederholen lassen.

Warnung vor Übertretung der Anweisungen

Die Betreuer haben insgesamt den Eindruck zu vermeiden, dass Verbote Selbstzweck sind. Sie sollten die sachlichen Gründe, die sie zu einem Verbot bewogen haben, transparent machen, so dass Hinweise und Verbote nicht als „Befehle“ empfunden werden – dann ist eine Beachtung und Befolgung eher gewährleistet.

Sexuelle Kontakte Minderjähriger

Sexueller Kontakt einer volljährigen Person mit Jugendlichen unter 16 Jahren ist strafbar. Handelt es sich um einen Betreuer, liegt sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vor, dulden das die weiteren Betreuer, machen sich diese der Förderung sexueller Handlungen mit Minderjährigen strafbar.

Das Strafgesetzbuch verbietet Betreuern, Geschlechtsverkehr von Jugendlichen unter 18 Jahren zu fördern. Deshalb sind Mädchen und Jungen grundsätzlich immer in getrennten Zimmern unterzubringen. Auch wenn dies schon vor der Freizeit ein Paar sind.

Den Betreuern ist es aber nicht zuzumuten, die Jugendlichen auf Schritt und Tritt zu bewachen.

Klar ist, dass man diverse Situationen nicht verhindern kann. Keine gute Idee ist es, Kondome anzubieten oder an einer abgesprochen Stelle zu deponieren. Dies wird als gewisser „Aufforderungscharakter“ definiert und kann als Förderung sexueller Kontakte unter Minderjährigen ausgelegt werden, was wie gesagt strafbar ist.

Besser ist es, die Jugendlichen über die Notwendigkeit der Empfängnisverhütung und der Prävention gegenüber Geschlechtskrankheiten zu unterrichten. Es sollte aber immer zum Ausdruck gebracht werden, dass sexueller Verkehr während der Freizeit nicht geduldet wird.

Aufenthalt in Discos usw.

Grundsätzlich verboten ist für Jugendliche unter 18 Jahren:
-der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs
-Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen

Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (Disco) bis 16 Jahre nur in Begleitung einer Erziehungsbeauftragten Person. Ab 16 Jahre ohne Begleitung nur bis 24.00 Uhr.

Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe dürfen von Kindern unter 14 Jahren ohne Begleitung bis 22.00 Uhr besucht werden.
Jugendliche ab 14 Jahren dürfen solche eine Veranstaltung ohne Begleitung bis 24.00 Uhr besuchen.

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