§1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Volleyballjugend der TSV Auerbach sind alle Jugendlichen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie alle in der Jugendarbeit tätigen Trainer und die von der Jugendvollversammlung gewählten Mitglieder von Jugendvorstand sowie die vom Jugendvorstand benannten Mitgliedern des Jugendausschusses.
§2 Etat
Die Volleyballjugend verfügt selbstständig über die für ihre Arbeit bereitgestellten finanziellen Mittel.
Die Volleyballjugend bekommt die für ihre Arbeit benötigten finanziellen Mittel jährlich zugewiesen.
Die Höhe des Etats wird von dem Abteilungsvorstand in Zusammenarbeit mit den Jugendvertretern im Abteilungsvorstand in der ersten Sitzung nach der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Verantwortung über den Jugendetat liegt bei dem gewählten Jugendleiter/ der gewählten Jugendleiterin. Die Abrechnung des Etats ist jährlich bis zur Jugendvollversammlung zu gewährleisten.
§3 Organe
Organe der Volleyballjugend sind
1. Der Jugendvorstand
2. Der Jugendausschuss
3. Die Jugendvollversammlung
§4 Der Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus
a) Jugendleiter/in (Über 18 Jahre, Sitz- und Stimmrecht im Abteilungsvorstand)
b) Stellv. Jugendleiter/in (Über 18 Jahre)
c) Jugendsprecher (Unter 18 Jahre, Sitz- und Stimmrecht im Abteilungsvorstand)
d) Stellv. Jugendsprecher (Unter 18 Jahre)
Der Jugendvorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen, mindestens 6x/ Jahr. Über die Treffen ist in Kurzform ein Protokoll zu führen.
Aufgaben des Jugendvorstandes sind:
a) Die Vertretung der Interessen der Volleyballjugend nach Innen und nach Außen
b) Die Zusammenarbeit mit den Jugendvertretern der TSV Rot-Weiß Auerbach
c) Die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendarbeit sowie Bildungseinrichtungen
d) Das Beantragen von Fördermitteln für die sportlichen und außersportlichen Aktivitäten der Volleyballjugend über den Gesamtverein.
e) Planung von sportlichen und außersportlichen Aktivitäten wie beispielsweise Camps, Turniere, Feiern, Tagesausflügen oder Freizeiten.
f) Verwaltung des Etats und Festlegung der Verwendung der ihm zustehenden Mittel
g) Die Gewährleistung über nötige Helfereinsatze im Rahmen von Aktivitäten des Gesamtvereins oder der Volleyballabteilung
§5 Der Jugendausschuss
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus a) dem Jugendvorstand und b) allen an der Jugendarbeit interessierten Spielerinnen und Spielern, Trainerinnen und Trainern, Mitgliedern und Eltern. Der Jugendausschuss wird vom Jugendvorstand berufen.
§6 Die Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung findet jährlich statt. Sie ist spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung der Volleyballabteilung anzusetzen. Der Jugendvorstand lädt hiefür schriftlich, spätestens 2 Wochen vor der Jugendvollversammlung ein.
Die Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten der Volleyballjugend
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstands
c) Entlastung des Jugendvorstands
d) Wahl des/der Jugendleiters/in und dessen/deren Stellvertreter für 2 Jahre.
e) Wahl des/der Jugendsprechers/in und dessen/deren Stellvertreter für 1 Jahr
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Bei Wahlen genügt die ei nfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Volleyballabteilung, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wählbar sind alle unter §1 aufgeführte Mitglieder unter Berücksichtigung von §4. Es ist bei den Wahlen darauf zu achten, dass das Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern im Jugendvorstand ausgeglichen ist, sofern möglich.
§7 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung der Volleyballabteilung ab dem 12. März 2010 in Kraft.